Gleich verhält es sich mit den Schwierigkeiten des Prozesses, auch wenn die Verteidigung nicht massgeblich auf die Beweisführung eingewirkt oder prozessuale Vorkehren getroffen und es sich bei den Tatvorwürfen lediglich um Übertretungen gehandelt hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung an, wonach es vorliegend durchaus angezeigt war, einen in baurechtlichen Fragen spezialisierten Anwalt beizuziehen. Auch die Privatklägerschaft mandatierte einen Rechtsvertreter, der über den Fachanwaltstitel SAV Bau- und Immobilienrecht ver-