Die Beschwerdekammer erlaubt sich jedoch an dieser Stelle die Bemerkung, dass eine entsprechende Praxis mit Blick auf die Überprüfbarkeit der von amtlich bestellten Anwälten geltend gemachten zeitlichen Aufwände als äusserst problematisch zu bezeichnen wäre. Das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Strafverfahren kann (im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses) – anders als die Generalstaatsanwaltschaft dafürhält – nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden.