den Zeitpunkt erfasst, in welchem die formelle Befragung beendet wird, in deren Anschluss dann aber noch das teils zeitaufwändige und selbstverständlich entschädigungswürdige Vorlesen/Gegenlesen folgt. Die Beschwerdekammer erlaubt sich jedoch an dieser Stelle die Bemerkung, dass eine entsprechende Praxis mit Blick auf die Überprüfbarkeit der von amtlich bestellten Anwälten geltend gemachten zeitlichen Aufwände als äusserst problematisch zu bezeichnen wäre.