Die zuständige Staatsanwältin hat bei der Bemessung der Entschädigung die Angaben des Verteidigers jedenfalls nicht in Abrede gestellt und die Generalstaatsanwaltschaft hat den diesbezüglich in den Schlussbemerkungen vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widersprochen, weshalb auch die Beschwerdekammer keinen Anlass sieht, insoweit korrigierend auf die Berechnung der Entschädigung einzugreifen. Vor diesem Hintergrund muss nicht weiter der Frage nachgegangen werden, ob im Kanton Bern tatsächlich die Praxis besteht, dass die auf den Einvernahmeprotokollen als «Ende der Einvernahme» protokollierte Zeit lediglich