Gegenlesen des Protokolls) festgehalten habe, nicht zutrifft. Die zuständige Staatsanwältin hat bei der Bemessung der Entschädigung die Angaben des Verteidigers jedenfalls nicht in Abrede gestellt und die Generalstaatsanwaltschaft hat den diesbezüglich in den Schlussbemerkungen vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widersprochen, weshalb auch die Beschwerdekammer keinen Anlass sieht, insoweit korrigierend auf die Berechnung der Entschädigung einzugreifen.