Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verteidiger die für die jeweiligen Einvernahmen benötigte Zeit nicht korrekt erfasst hat resp. sein Vorbringen, wonach die für das Protokoll verantwortliche Person als Ende der Einvernahme lediglich den Zeitpunkt der Beendigung der formellen Befragung (ohne Vorlesen/Gegenlesen des Protokolls) festgehalten habe, nicht zutrifft.