Dies ist indessen nicht zwingend (so auch STERCHI, a.a.O., S. 17). Nach der gesetzlichen Regelung kann und soll sich die Schwierigkeit des Falls neben dem und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar bzw. auf den Parteikostenersatz auswirken; gleiches gilt für die Bedeutung der Streitsache. So kann ein Vermögensdelikt sachverhaltsmässig und rechtlich die genau gleiche Struktur und Komplexität aufweisen, der Deliktsbetrag aber eine Bagatelle oder existenzielle Bedeutung haben. Trotz gleichem Bearbeitungsaufwand ist davon auszugehen, dass der Parteikostenersatz im letztgenannten Fall höher