Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der «gebotene Aufwand» des erfahrenen Anwalts höher als der tatsächlich geleistete ausfällt. Umgekehrt wird der (noch) wenig erfahrene Anwalt regelmässig nicht seine effektiv geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stellen können. 6.1.2 Die Kriterien «Bedeutung der Streitsache» und «Schwierigkeit des Prozesses» (Art. 41 Abs. 3 Bst. b KAG) werden sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand niederschlagen. Dies ist indessen nicht zwingend (so auch STERCHI, a.a.O., S. 17).