Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV rechtfertigt sich – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – nicht, so dass unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren von einem Rahmentarif von CHF 125.00 bis CHF 25'000.00 auszugehen ist. Hinsichtlich der innerhalb des Rahmentarifs zu berücksichtigenden Bemessungskriterien (Art. 41 Abs. 3 KAG: in der Sache gebotener Aufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses) ist festzuhalten was folgt: 6.1.1 Der Massstab des gebotenen Zeitaufwands grenzt sich im Vergleich zum effektiven Aufwand in zweierlei Hinsicht ab: