Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4, S. 13). Vor diesem Hintergrund ist eine Parteikostenbemessung unzulässig, bei welcher einfach der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert wird (HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 104 VRPG, auch zum Folgenden). Dies hindert die Behörde aber nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten Stundenaufwand zu teilen.