anders aber im Urteil SK 22 477 vom 3. April 2023 E. 14) ändert daran nichts, zumal dem in den entsprechenden Urteilen zitierten BGE 142 IV 163 (= Pra 2017 Nr. 15; insbesondere E. 3.1.2) nichts dergleichen entnommen werden kann. Gemäss BGE 142 IV 163 liegt es – wie bei der amtlichen Verteidigung – in der Hoheit der Kantone, die Entschädigung zu regeln. Ist keine Regelung (z.B. durch Gesetz und Verordnung) erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung.