Entsprechend braucht nicht näher auf die Frage der Höhe eines im Kanton Bern üblichen Stundenansatzes eingegangen zu werden. Die Beschwerdekammer hat bereits im Beschluss BK 12 238 vom 29. Januar 2013 (Leitentscheid) festgehalten, dass sich der bernische Gesetzgeber bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 41 KAG bewusst für die Einführung von Rahmentarifen ausgesprochen hat und der (damalige) Beschluss der Leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, wonach von einem festen Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen sei, somit gesetzeswidrig sei (ferner auch