Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (so auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte). Weiter sieht Art. 9 PKV vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar gewährt werden kann bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwech-