Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV (mit Verweis auf Bst. b) wird das Honorar in Verfahren, die mit Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss Bst. b PKV (Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: CHF 500.00 bis CHF 25'000.00) bemessen.