6 schwerdeführer nicht entgegengehalten werden, es hätte kein objektiv begründeter Anlass bestanden, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (vgl. auch die Ausführungen unter E. 6.2 hiernach). Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14a zu Art. 429 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.