5. 5.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder deren Verfahren ganz oder teilweise eingestellt wird, u.a. Anspruch auf Entschädigungen ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint v.a. den Fall, in dem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor.