Bezüglich der Bedeutung der Streitsache lasse die Generalstaatsanwaltschaft gänzlich ausser Acht, welche haftungs-/zivilrechtliche Relevanz eine strafrechtliche Verurteilung für den Beschwerdeführer gehabt hätte. Hinzu komme, dass sich dieser aufgrund verschiedener Indiskretionen auch immer wieder mit einer Medienberichterstattung aus dem vorliegenden Strafverfahren konfrontiert sehe und im Verfahren gemachte Aussagen Tage später in der Zeitung gelesen werden müssten. Die Komplexität und Bedeutung des vorliegenden Verfahrens habe sich demzufolge nicht einfach auf anspruchslose, alltägliche strafrechtliche Fragestellungen beschränkt.