Anschliessend folge noch das Vorlesen oder Gegenlesen. Würde der ausgewiesene und von der Staatsanwaltschaft akzeptierte Zeitaufwand hier nun zum Verfahrensgegenstand gemacht, würde dies einen unzulässigen Instanzenverlust für ihn bedeuten. Gleich verhalte es sich mit den von der Generalstaatsanwaltschaft unzulässigerweise vorgenommenen aufwendigen arithmetischen Additionsbemühungen. Bezüglich der Bedeutung der Streitsache lasse die Generalstaatsanwaltschaft gänzlich ausser Acht, welche haftungs-/zivilrechtliche Relevanz eine strafrechtliche Verurteilung für den Beschwerdeführer gehabt hätte.