Abgesehen davon, dass die zuständige Staatsanwältin den ausgewiesenen Zeitaufwand von 33:45 Stunden zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt habe und dieser daher verbindlich sei und nicht neu zum Verfahrensgegenstand gemacht werden könne, verkenne die Generalstaatsanwaltschaft die zeitlichen Verhältnisse bei einer Einvernahme. Die im Einvernahmeprotokoll vermerkte Zeitangabe «Ende der Einvernahme» bezeichne jeweils nur das Ende der konkreten Befragung und beantworteten Fragen. Anschliessend folge noch das Vorlesen oder Gegenlesen.