5 4.4 In seiner Replik wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf angeblich nicht korrekter Zeiterfassung bezüglich der Teilnahme an den diversen Einvernahmen. Abgesehen davon, dass die zuständige Staatsanwältin den ausgewiesenen Zeitaufwand von 33:45 Stunden zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt habe und dieser daher verbindlich sei und nicht neu zum Verfahrensgegenstand gemacht werden könne, verkenne die Generalstaatsanwaltschaft die zeitlichen Verhältnisse bei einer Einvernahme.