Daraufhin zieht sie die Schlussfolgerung, dass die zuständige Staatsanwältin – hätte sie sich bei der Festsetzung der Entschädigung, wie vom Beschwerdeführer verlangt, an den Vorgaben von Art. 41 KAG orientiert – zu einer Entschädigung gelangt wäre, die den von ihr festgelegten Betrag sicher nicht überstiegen hätte.