Der Tarifrahmen beträgt CHF 500.00-25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Ein Zuschlag nach Art. 9 PKV ist nach dem oben Ausgeführten offensichtlich nicht angezeigt. Würde man diesen Rahmen von CHF 24’500.00 zu 50 % ausschöpfen (was nach den gemachten Ausführungen sehr grosszügig wäre), ergäbe sich daraus ein Honorar von CHF 12’750.00 (12’250 + 500). Davon abzuziehen wäre sodann noch die Reduktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV (25-100 % des Honorars gem. Bst. b).