Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Mehrheit von beschuldigten Personen eine Streitsache allein nicht bedeutsam oder komplex mache. Der zu beurteilende Sachverhalt erweise sich ferner als überschaubar und die Vorwürfe stellten nur Übertretungen dar, weshalb sich frage, ob der Beizug eines Wahlverteidigers überhaupt als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO verstanden werden könne. Insgesamt rechtfertige sich klarerweise kein Zuschlag auf dem Tarifrahmen. Abschliessend nimmt die Generalstaatsanwaltschaft folgende Ersatzberechnung vor: Der Tarifrahmen beträgt CHF 500.00-25'000.00 (Art.