Angesichts der Tatsache, dass die Privatkläger bereits im August 2021, d.h. fast zeitgleich mit dem Anwaltsbeizug durch den Beschwerdeführer, mitgeteilt hätten, dass sie die Zivilansprüche auf dem Zivilweg verfolgen würden, sei der Beschwerdeführer im Strafverfahren demnach keiner Zivilklage ausgesetzt gewesen, was die Bedeutung der Streitsache zusätzlich massiv relativiere. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Mehrheit von beschuldigten Personen eine Streitsache allein nicht bedeutsam oder komplex mache.