Auch wenn der Dossierumfang zunächst beträchtlich erscheine, werde dieser durch die Tatsache relativiert, dass es sich bei drei von insgesamt fünf Bundesordnern um Beilagenakten handle. Dass sich komplexe Rechts- und Sachverhaltsfragen gestellt hätten, erschliesse sich ihr nicht, habe der Verteidiger doch kaum prozessuale Vorkehren treffen oder Rechtsabklärungen tätigen müssen, was sich auch aus der detaillierten Honorarnote ergebe. Schliesslich falle auf, dass der Verteidiger den Aufwand für die diversen Einvernahmen zu hoch veranschlagt habe.