Dass sich die zuständige Staatsanwältin am üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 orientiert und entsprechend eine Honorarkürzung vorgenommen habe, sei somit nicht zu beanstanden. Andererseits führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die von der Staatsanwaltschaft festgelegte Entschädigung auch mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erscheine. Auch wenn der Dossierumfang zunächst beträchtlich erscheine, werde dieser durch die Tatsache relativiert, dass es sich bei drei von insgesamt fünf Bundesordnern um Beilagenakten handle.