4 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält – unter Verweis auf Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern – einerseits fest, dass der ortsübliche Stundenansatz CHF 250.00 betrage. Ein Ansatz von CHF 300.00 sei nicht üblich. Dass sich die zuständige Staatsanwältin am üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 orientiert und entsprechend eine Honorarkürzung vorgenommen habe, sei somit nicht zu beanstanden.