Insoweit bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass aufgrund des fachspezifischen, baurechtlichen Verfahrensgegenstands und im Hinblick auf die von der Privatklägerschaft zusätzlich geltend gemachten (von ihm aber bestrittenen) Zivilforderungen die Mandatierung eines auf baurechtliche inklusive daraus resultierende strafrechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalts sachgerecht und geboten gewesen sei. Das von seinem Verteidiger geltend gemachte Honorar von CHF 12’223.70 (insgesamt 33:45 Stunden à CHF 300.00 zzgl. MWST und Auslagen), ausmachend 24.25 % des vorliegend an-