BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) festzulegen und nicht in Anwendung eines Stundenansatzes (von hier angeblich CHF 250.00). Insoweit bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass aufgrund des fachspezifischen, baurechtlichen Verfahrensgegenstands und im Hinblick auf die von der Privatklägerschaft zusätzlich geltend gemachten (von ihm aber bestrittenen) Zivilforderungen die Mandatierung eines auf baurechtliche inklusive daraus resultierende strafrechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalts sachgerecht und geboten gewesen sei.