Wie bei einer angemessenen privaten Verteidigung sei einzig ein auf dem ortsüblichen Stundenansatz basierendes Honorar festzusetzen. Der Staat sei nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden. Unter Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 255 vom 28. Februar 2019 (dort E. 23) hielt sie fest, dass sich der übliche Stundenansatz nach der Praxis im Kanton Bern auf CHF 250.00 belaufe. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft von einem angeblich «im Kanton Bern üblichen Stundenansatz von CHF 250.00» ausgeht.