In der angefochtenen Verfügung ging die Staatsanwaltschaft ebenfalls von einem Aufwand von 33:45 Stunden aus, brachte aber einen Stundenansatz von CHF 250.00 in Anschlag, ausmachend ein Honorar von CHF 8’437.50. Die um CHF 1’687.50 erfolgte Kürzung des Honorars begründete sie damit, dass das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar in Anbetracht des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses überhöht erscheine. Wie bei einer angemessenen privaten Verteidigung sei einzig ein auf dem ortsüblichen Stundenansatz basierendes Honorar festzusetzen.