Dieses stützt sich auf einen Zeitaufwand von 33:45 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 300.00. Dazu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 1’224.80 sowie die MWST im Betrag von CHF 873.90. In der angefochtenen Verfügung ging die Staatsanwaltschaft ebenfalls von einem Aufwand von 33:45 Stunden aus, brachte aber einen Stundenansatz von CHF 250.00 in Anschlag, ausmachend ein Honorar von CHF 8’437.50.