11 Abs. 1 Bst. a des Baubewilligungsdekrets (BewD; BSG 725.1) gewesen und hinsichtlich des Koi-Teichs müsse zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen werden. Der bauleitende Architekt gelte als eine vertrauenswürdige Person im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE104 IV 217 E. 3a). Der Beschwerdeführer habe sich demnach auf dessen Angaben verlassen dürfen.