Betreffend die nicht ausreichende Gewässerschutzbewilligung und fehlende Artesermeldung müsste bei ihm zudem von einem nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ausgegangen werden. Hinsichtlich des angeblich ohne Bewilligung erstellten Sonnensegels sei festzuhalten, dass dieses nie erstellt worden sei. Bezüglich der falsch ausgefüllten Selbstdeklarationen sei gemäss Baugesuch der Architekt und Bauleiter H.________ die hierfür verantwortliche Person im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst.