Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass keine Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer als Bauherr an den angezeigten Widerhandlungen beteiligt bzw. in deren Entscheid aktiv involviert gewesen sei. Es gebe weder objektive noch subjektive Beweismittel dafür, dass er von der nicht ausreichenden Gewässerschutzbewilligung, der fehlenden Artesermeldung, den falsch ausgefüllten Selbstdeklarationen sowie der Baubewilligungspflicht des Koi-Teichs gewusst habe. Betreffend die nicht ausreichende Gewässerschutzbewilligung und fehlende Artesermeldung müsste bei ihm zudem von einem nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art.