2 zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Angesichts des letztlich strittigen Betrags von CHF 1'817.40 wird die vorliegende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art. 395 Bst. b StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 395 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 2.2).