Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 23. Januar 2023 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und nahm zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stellung. Mit Eingabe vom 5. April 2023 reichte er weitere Unterlagen und eine Honorarnote seines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ein.