2. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren BM 21 6102 in der Höhe von CHF12’223.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen.