Bei der Berechnung wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 – anstelle des von A.________ resp. dessen Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 – angewendet. Gegen diese Ziffer der Einstellungsverfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, im Verfahren BM 21 6102 vom 21. November 2022, sei aufzuheben.