Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 22 527 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Bau- gesetz sowie das Kantonale Gewässerschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. November 2022 (BM 21 6102) Erwägungen: 1. Aufgrund einer Strafanzeige von C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.________ und H.________. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Untersuchung auf I.________, J.________, K.________ und L.________ ausgedehnt und sämtli- che Personen befragt. Mit Verfügung vom 21. November 2022 stellte die Staats- anwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Baugesetz sowie das Kantonale Gewässerschutzgesetz ein und aufer- legte die darauf entfallenden Verfahrenskosten dem Kanton Bern. A.________ rich- tete sie für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung anstelle der von ihm ge- forderten Entschädigung von CHF 12’223.70 eine solche in der Höhe von CHF 10’406.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus (Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 21. November 2022). Bei der Berechnung wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 – anstelle des von A.________ resp. dessen Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 – angewendet. Gegen diese Ziffer der Einstellungsverfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, im Ver- fahren BM 21 6102 vom 21. November 2022, sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren BM 21 6102 in der Höhe von CHF12’223.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren gemäss noch einzureichender Kos- tennote zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 23. Janu- ar 2023 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und nahm zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stellung. Mit Eingabe vom 5. April 2023 reichte er weitere Unterlagen und eine Honorarnote seines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Entschädigungs- punkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit 2 zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Angesichts des letztlich strittigen Betrags von CHF 1'817.40 wird die vorliegende Verfügung durch die Verfahrenslei- tung der Beschwerdekammer gefällt (Art. 395 Bst. b StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 395 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 2.2). 3. Aus den Akten ergibt sich was folgt: Aufgrund einer im Auftrag von mehreren Privatklägern von Rechtsanwalt M.________ eingereichten Strafanzeige vom 11. Februar 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer (sowie gegen fünf weitere Personen) ein Strafverfahren wegen angeblicher Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz (BauG, BSG 721.0; konkret Art. 50 BauG) und das kantonale Gewässerschutzgesetz (KGSchG, BSG 821.0; konkret Art. 29 KGSchG) – im Zusammenhang mit der Erstellung eines Ne- baus resp. den Bohrungen zwecks Einbaus von Erdwärmesonden – geführt. In der Anzeige wurde vorgebracht, dass anstelle der bewilligten zwei Bohrungen (mit ei- ner Maximallänge von je 180 Meter) insgesamt drei Bohrungen (à je 140 Meter) er- stellt worden seien. Anlässlich einer Bohrung sei eine prall mit Wasser gefüllte un- terirdische Höhle (sog. Arteser) angebohrt worden, mit der Folge, dass seither un- aufhörlich Grundwasser durchdringe und den Hang durchtränke. Dieses habe die Grundstücke der Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen. Weiter wurde dem Be- schwerdeführer vorgeworfen, dass er ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baube- willigung zu sein, im Aussenbereich seines Einfamilienhauses einen Koi-Teich und eine permanente Konstruktion für ein Sonnensegel habe erstellen lassen. Mit Verfügung vom 21. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer ein. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass keine Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer als Bauherr an den angezeigten Widerhandlungen beteiligt bzw. in deren Entscheid aktiv involviert ge- wesen sei. Es gebe weder objektive noch subjektive Beweismittel dafür, dass er von der nicht ausreichenden Gewässerschutzbewilligung, der fehlenden Arteser- meldung, den falsch ausgefüllten Selbstdeklarationen sowie der Baubewilligungs- pflicht des Koi-Teichs gewusst habe. Betreffend die nicht ausreichende Gewässer- schutzbewilligung und fehlende Artesermeldung müsste bei ihm zudem von einem nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ausgegangen werden. Hinsichtlich des angeblich ohne Bewilligung erstellten Sonnensegels sei festzuhalten, dass dieses nie erstellt worden sei. Bezüglich der falsch ausgefüllten Selbstdeklarationen sei gemäss Baugesuch der Architekt und Bauleiter H.________ die hierfür verantwort- liche Person im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. a des Baubewilligungsdekrets (BewD; BSG 725.1) gewesen und hinsichtlich des Koi-Teichs müsse zu Gunsten des Be- schwerdeführers von einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen wer- den. Der bauleitende Architekt gelte als eine vertrauenswürdige Person im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE104 IV 217 E. 3a). Der Beschwerde- führer habe sich demnach auf dessen Angaben verlassen dürfen. 3 4. 4.1 Der Beschwerdeführerführer bzw. dessen Verteidiger machte mit der Honorar- und Kostennote vom 27. Oktober 2022 ein Honorar für rechtsanwaltliche Tätigkeiten im Betrag von CHF 10’125.00 geltend. Dieses stützt sich auf einen Zeitaufwand von 33:45 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 300.00. Dazu kommen Ausla- gen in der Höhe von CHF 1’224.80 sowie die MWST im Betrag von CHF 873.90. In der angefochtenen Verfügung ging die Staatsanwaltschaft ebenfalls von einem Aufwand von 33:45 Stunden aus, brachte aber einen Stundenansatz von CHF 250.00 in Anschlag, ausmachend ein Honorar von CHF 8’437.50. Die um CHF 1’687.50 erfolgte Kürzung des Honorars begründete sie damit, dass das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar in Anbetracht des in der Sache gebo- tenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses überhöht erscheine. Wie bei einer angemessenen privaten Verteidigung sei einzig ein auf dem ortsüblichen Stundenansatz basierendes Honorar festzusetzen. Der Staat sei nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebun- den. Unter Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 255 vom 28. Februar 2019 (dort E. 23) hielt sie fest, dass sich der übliche Stundenan- satz nach der Praxis im Kanton Bern auf CHF 250.00 belaufe. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft von einem angeblich «im Kanton Bern üblichen Stundenansatz von CHF 250.00» aus- geht. Diese angebliche Praxis lasse sich nicht mit Beispielen untermauern. Das Gegenteil sei der Fall, wie die in anderen Verfahren auf Basis eines Honoraransat- zes von CHF 300.00/Stunde berechneten und von den Behörden akzeptierten (und entschädigten) Honorarforderungen belegten. Zudem sei die Parteientschädigung ohnehin in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen der StPO, des Kantona- len Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) festzulegen und nicht in Anwendung eines Stundenansatzes (von hier angeblich CHF 250.00). Insoweit bringt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst vor, dass aufgrund des fachspezifischen, baurechtlichen Verfahrensgegen- stands und im Hinblick auf die von der Privatklägerschaft zusätzlich geltend ge- machten (von ihm aber bestrittenen) Zivilforderungen die Mandatierung eines auf baurechtliche inklusive daraus resultierende strafrechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalts sachgerecht und geboten gewesen sei. Das von seinem Verteidiger geltend gemachte Honorar von CHF 12’223.70 (insgesamt 33:45 Stunden à CHF 300.00 zzgl. MWST und Auslagen), ausmachend 24.25 % des vorliegend an- zuwendenden Höchsttarifs von CHF 50'000.00, erweise sich mit Blick auf den ge- botenen Zeitaufwand des von der Staatsanwaltschaft gegen sechs beschuldigte Personen geführten Strafverfahrens, die sich stellenden komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen und die hohe Bedeutung der Streitsache als sachbezogen und angemessen. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 33:45 Stunden sei von der Staatsanwaltschaft anerkannt worden. Im Vergleich zu den durchschnittlichen Fäl- len müsse vorliegend der Tatvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Sicht als kom- plex bezeichnet werden. Das Verfahren zeichne sich überdies durch einen grossen Aktenumfang aus. 4 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält – unter Verweis auf Entscheide des Oberge- richts des Kantons Bern – einerseits fest, dass der ortsübliche Stundenansatz CHF 250.00 betrage. Ein Ansatz von CHF 300.00 sei nicht üblich. Dass sich die zuständige Staatsanwältin am üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 orientiert und entsprechend eine Honorarkürzung vorgenommen habe, sei somit nicht zu be- anstanden. Andererseits führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die von der Staatsanwaltschaft festgelegte Entschädigung auch mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erscheine. Auch wenn der Dossierumfang zunächst beträchtlich erscheine, werde dieser durch die Tatsache relativiert, dass es sich bei drei von insgesamt fünf Bundesordnern um Beilagenakten handle. Dass sich komplexe Rechts- und Sachverhaltsfragen gestellt hätten, erschliesse sich ihr nicht, habe der Verteidiger doch kaum prozessuale Vorkehren treffen oder Rechtsabklärungen tätigen müssen, was sich auch aus der detaillierten Honorarnote ergebe. Schliess- lich falle auf, dass der Verteidiger den Aufwand für die diversen Einvernahmen zu hoch veranschlagt habe. Anders als der Beschwerdeführer behaupte, seien die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeiten des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklä- ger bereits im August 2021, d.h. fast zeitgleich mit dem Anwaltsbeizug durch den Beschwerdeführer, mitgeteilt hätten, dass sie die Zivilansprüche auf dem Zivilweg verfolgen würden, sei der Beschwerdeführer im Strafverfahren demnach keiner Zi- vilklage ausgesetzt gewesen, was die Bedeutung der Streitsache zusätzlich massiv relativiere. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Mehrheit von beschuldigten Personen eine Streitsache allein nicht bedeutsam oder komplex mache. Der zu be- urteilende Sachverhalt erweise sich ferner als überschaubar und die Vorwürfe stell- ten nur Übertretungen dar, weshalb sich frage, ob der Beizug eines Wahlverteidi- gers überhaupt als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO verstanden werden könne. Insgesamt rechtfertige sich klarer- weise kein Zuschlag auf dem Tarifrahmen. Abschliessend nimmt die General- staatsanwaltschaft folgende Ersatzberechnung vor: Der Tarifrahmen beträgt CHF 500.00-25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Ein Zuschlag nach Art. 9 PKV ist nach dem oben Ausgeführten offensichtlich nicht angezeigt. Würde man diesen Rahmen von CHF 24’500.00 zu 50 % ausschöpfen (was nach den gemachten Ausführungen sehr grosszügig wä- re), ergäbe sich daraus ein Honorar von CHF 12’750.00 (12’250 + 500). Davon abzuziehen wäre so- dann noch die Reduktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV (25-100 % des Honorars gem. Bst. b). Mit den CHF 8’437.50 (33,75 h * CHF 250.00) hat die regionale Staatsanwältin dem Beschwerdeführer rund 66 % des soeben errechneten Honorars ausgerichtet, was aufgrund der relativ raschen Verfah- renserledigung (innert rund einem Jahr) durch die Staatsanwaltschaft (und nicht ein Gericht) sehr hoch erscheint, sich mit Blick auf den Aufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen im Umfang von rund 15 Stunden aber etwas relativiert […]. Daraufhin zieht sie die Schlussfolgerung, dass die zuständige Staatsanwältin – hät- te sie sich bei der Festsetzung der Entschädigung, wie vom Beschwerdeführer ver- langt, an den Vorgaben von Art. 41 KAG orientiert – zu einer Entschädigung ge- langt wäre, die den von ihr festgelegten Betrag sicher nicht überstiegen hätte. 5 4.4 In seiner Replik wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf angeblich nicht korrekter Zeiterfassung bezüglich der Teilnahme an den diversen Einvernah- men. Abgesehen davon, dass die zuständige Staatsanwältin den ausgewiesenen Zeitaufwand von 33:45 Stunden zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt habe und dieser daher verbindlich sei und nicht neu zum Verfahrensgegenstand gemacht werden könne, verkenne die Generalstaatsanwaltschaft die zeitlichen Verhältnisse bei einer Einvernahme. Die im Einvernahmeprotokoll vermerkte Zeitangabe «Ende der Einvernahme» bezeichne jeweils nur das Ende der konkreten Befragung und beantworteten Fragen. Anschliessend folge noch das Vorlesen oder Gegenlesen. Würde der ausgewiesene und von der Staatsanwaltschaft akzeptierte Zeitaufwand hier nun zum Verfahrensgegenstand gemacht, würde dies einen unzulässigen In- stanzenverlust für ihn bedeuten. Gleich verhalte es sich mit den von der General- staatsanwaltschaft unzulässigerweise vorgenommenen aufwendigen arithmeti- schen Additionsbemühungen. Bezüglich der Bedeutung der Streitsache lasse die Generalstaatsanwaltschaft gänzlich ausser Acht, welche haftungs-/zivilrechtliche Relevanz eine strafrechtliche Verurteilung für den Beschwerdeführer gehabt hätte. Hinzu komme, dass sich dieser aufgrund verschiedener Indiskretionen auch immer wieder mit einer Medienberichterstattung aus dem vorliegenden Strafverfahren konfrontiert sehe und im Verfahren gemachte Aussagen Tage später in der Zeitung gelesen werden müssten. Die Komplexität und Bedeutung des vorliegenden Ver- fahrens habe sich demzufolge nicht einfach auf anspruchslose, alltägliche straf- rechtliche Fragestellungen beschränkt. Abschliessend reicht die Verteidigung – wie auch in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 – weitere Beispiele aus der Praxis ein, in welchen die Behörden – und auch die hier betroffene Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland – einen Stun- denansatz von CHF 300.00 akzeptiert hätten. Die Folgerung der Staatsanwalt- schaft, wonach «nach der Praxis im Kanton Bern der ortsübliche Stundenansatz CHF 250.00» betrage, stimme folglich nicht. 5. 5.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder deren Verfahren ganz oder teilweise eingestellt wird, u.a. Anspruch auf Entschädigungen ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint v.a. den Fall, in dem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidi- gers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen muss. Eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvor- wurfs und des Grads der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönli- chen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 f. zu Art. 429 StPO). Entgegen der angetönten, scheinbar anderslautenden Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft kann dem Be- 6 schwerdeführer nicht entgegengehalten werden, es hätte kein objektiv begründeter Anlass bestanden, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (vgl. auch die Aus- führungen unter E. 6.2 hiernach). Auch bei blossen Übertretungen darf nicht gene- rell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkos- ten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14a zu Art. 429 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4a zu Art. 429 StPO). 5.2 5.2.1 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem KAG und der PKV. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemes- sung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehör- den. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV (mit Verweis auf Bst. b) wird das Honorar in Verfahren, die mit Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss Bst. b PKV (Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: CHF 500.00 bis CHF 25'000.00) bemessen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag des Regierungs- rats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4, S. 13, auch zum Folgenden). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (dazu eingehender E. 6.1.1 hiernach). Die Bedeutung der Sa- che für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (so auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte). Weiter sieht Art. 9 PKV vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar gewährt werden kann bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspru- chen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusam- menstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwech- sels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt oder bei besonders komple- xen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. 5.2.2 Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass bei der Bemessung der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a 7 StPO der hier hauptsächlich umstrittene (mutmasslich ortsübliche) Stundenansatz kein Kriterium gemäss Art. 41 KAG bildet. Entsprechend braucht nicht näher auf die Frage der Höhe eines im Kanton Bern üblichen Stundenansatzes eingegangen zu werden. Die Beschwerdekammer hat bereits im Beschluss BK 12 238 vom 29. Januar 2013 (Leitentscheid) festgehalten, dass sich der bernische Gesetzgeber bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 41 KAG bewusst für die Einführung von Rahmentarifen ausgesprochen hat und der (damalige) Beschluss der Leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, wonach von einem festen Stun- denansatz von CHF 250.00 auszugehen sei, somit gesetzeswidrig sei (ferner auch Beschluss des Obergericht des Kantons Bern BK 20 565 vom 13. Juli 2021 E. 4). Dass die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern in der Vergangenheit bei der Berechnung der Entschädigung vereinzelt doch auf einen angeblich ortsüb- lichen Stundenansatz von CHF 250.00 abgestellt haben (so etwa in den Urteilen SK 18 255 vom 28. Februar 2019 E. 23, SK 20 53 vom 31. August 2020 E. 10, SK 20 377 vom 14. Oktober 2021 E. 16.2, SK 20 381 vom 18. Juni 2021 E. 23.2; SK 21 309 vom 6. August 2021 E. 8 und SK 22 460 vom 17. Februar 2023 E. 21.2 f.; anders aber im Urteil SK 22 477 vom 3. April 2023 E. 14) ändert daran nichts, zu- mal dem in den entsprechenden Urteilen zitierten BGE 142 IV 163 (= Pra 2017 Nr. 15; insbesondere E. 3.1.2) nichts dergleichen entnommen werden kann. Gemäss BGE 142 IV 163 liegt es – wie bei der amtlichen Verteidigung – in der Hoheit der Kantone, die Entschädigung zu regeln. Ist keine Regelung (z.B. durch Gesetz und Verordnung) erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stunden- ansatz zur Anwendung. Wie erwähnt, hat der Kanton Bern mit dem KAG und der PKV Regelungen getroffen und vom Gesetzgeber wurde die Möglichkeit verworfen, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben (Vortrag des Regierungs- rats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4, S. 13). Vor diesem Hintergrund ist eine Parteikos- tenbemessung unzulässig, bei welcher einfach der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert wird (HERZOG, in: Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 104 VRPG, auch zum Folgenden). Dies hindert die Behörde aber nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten Stundenaufwand zu teilen. 5.3 Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Festlegung einer Parteientschädigung ein weites Ermessen zu. Übt sie dieses pflichtgemäss aus, greift die Beschwerdekam- mer als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 467 vom 14. Dezember 2018 E. 6.1 und BK 12 238 vom 29. Januar 2013 E. 7.3; HERZOG, a.a.O., N. 24 zu Art. 104 VRPG). Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung auf den ausgewiesenen Zeitaufwand multipliziert mit einem angeblich üblichen Stun- denansatz von CHF 250.00 abgestellt hat, hat sie einen Rechtsfehler begangen und ist somit nicht pflichtgemäss vorgegangen. Daran ändert nichts, dass sie die drei Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG – indes ohne nähere Ausführun- gen – wiedergegeben hat (siehe angefochtene Verfügung S. 6 letzter Absatz: Dieser Betrag erscheint in Anbetracht des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streit- 8 sache und der Schwierigkeit des Prozesses überhöht.). Die Beschwerdekammer kann folg- lich die angefochtene Dispositivziffer ohne besondere Zurückhaltung überprüfen. 6. 6.1 Wie erwähnt (E. 5.2.1 hiervor), wird das Honorar in Verfahren, die mit einer Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss den Honoraren in Strafbefehlsverfahren bzw. Verfahren vor einem erstin- stanzlichen Gericht bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. a-d PKV, vorliegend Bst. b; d.h. 25 bis 100 % des auf CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bestimmten Ta- rifrahmens). Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV rechtfertigt sich – wie den nach- folgenden Erwägungen entnommen werden kann – nicht, so dass unter Berück- sichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren von einem Rahmentarif von CHF 125.00 bis CHF 25'000.00 auszugehen ist. Hinsichtlich der innerhalb des Rahmentarifs zu berücksichtigenden Bemessungskri- terien (Art. 41 Abs. 3 KAG: in der Sache gebotener Aufwand, Bedeutung der Streit- sache und Schwierigkeit des Prozesses) ist festzuhalten was folgt: 6.1.1 Der Massstab des gebotenen Zeitaufwands grenzt sich im Vergleich zum effektiven Aufwand in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen ist nur derjenige Aufwand zu entschä- digen, der anwaltlich notwendiger Arbeit entspricht, weshalb u.a. sozialbetreueri- sche Bemühungen oder Arbeiten, welche nicht im direkten Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen, nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen sind. Zum anderen kann mit dem Kriterium des «gebotenen Aufwands» auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen dem versierten, langjährig er- fahrenen Routinier und dem wenig erfahrenen Anwalt oder gar dem Anfänger be- züglich des tatsächlich geleisteten Aufwands grosse Unterschiede bestehen. Erste- rer erledigt die gleiche Arbeit in gleicher Qualität schneller als der Durchschnitts- anwalt; Letzterer benötigt für die Erbringung der gleichen Qualität deutlich länger als der Durchschnittsanwalt (vgl. Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 vom 29. Januar 2013 E. 6.3 mit Hinweis auf STERCHI, Die korrekte Kos- tennote, in dubio 2009/1, S. 16 ff., S. 20 Note 10). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der «gebotene Aufwand» des erfahrenen Anwalts höher als der tatsächlich geleistete ausfällt. Umgekehrt wird der (noch) wenig erfahrene An- walt regelmässig nicht seine effektiv geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stel- len können. 6.1.2 Die Kriterien «Bedeutung der Streitsache» und «Schwierigkeit des Prozesses» (Art. 41 Abs. 3 Bst. b KAG) werden sich regelmässig ganz oder teilweise im gebo- tenen Zeitaufwand niederschlagen. Dies ist indessen nicht zwingend (so auch STERCHI, a.a.O., S. 17). Nach der gesetzlichen Regelung kann und soll sich die Schwierigkeit des Falls neben dem und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Hono- rar bzw. auf den Parteikostenersatz auswirken; gleiches gilt für die Bedeutung der Streitsache. So kann ein Vermögensdelikt sachverhaltsmässig und rechtlich die genau gleiche Struktur und Komplexität aufweisen, der Deliktsbetrag aber eine Ba- gatelle oder existenzielle Bedeutung haben. Trotz gleichem Bearbeitungsaufwand ist davon auszugehen, dass der Parteikostenersatz im letztgenannten Fall höher 9 ausfallen wird, weil die zu erwartende Strafe höher ist und die Zivilklage die Rechtsposition des Vertretenen eben existenziell tangiert. 6.2 Gemäss der der Honorar-/Kostennote vom 27. Oktober 2022 beigelegten Leis- tungsübersicht weist der Verteidiger einen effektiven Aufwand von 33:45 Stunden aus. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verteidiger die für die jeweiligen Einvernahmen benötigte Zeit nicht korrekt erfasst hat resp. sein Vorbringen, wonach die für das Protokoll verantwortliche Person als Ende der Ein- vernahme lediglich den Zeitpunkt der Beendigung der formellen Befragung (ohne Vorlesen/Gegenlesen des Protokolls) festgehalten habe, nicht zutrifft. Die zustän- dige Staatsanwältin hat bei der Bemessung der Entschädigung die Angaben des Verteidigers jedenfalls nicht in Abrede gestellt und die Generalstaatsanwaltschaft hat den diesbezüglich in den Schlussbemerkungen vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widersprochen, weshalb auch die Beschwerdekam- mer keinen Anlass sieht, insoweit korrigierend auf die Berechnung der Entschädi- gung einzugreifen. Vor diesem Hintergrund muss nicht weiter der Frage nachge- gangen werden, ob im Kanton Bern tatsächlich die Praxis besteht, dass die auf den Einvernahmeprotokollen als «Ende der Einvernahme» protokollierte Zeit lediglich den Zeitpunkt erfasst, in welchem die formelle Befragung beendet wird, in deren Anschluss dann aber noch das teils zeitaufwändige und selbstverständlich ent- schädigungswürdige Vorlesen/Gegenlesen folgt. Die Beschwerdekammer erlaubt sich jedoch an dieser Stelle die Bemerkung, dass eine entsprechende Praxis mit Blick auf die Überprüfbarkeit der von amtlich bestellten Anwälten geltend gemach- ten zeitlichen Aufwände als äusserst problematisch zu bezeichnen wäre. Das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Strafverfahren kann (im Hin- blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses) – anders als die Generalstaatsanwaltschaft dafürhält – nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sieht sich mit hohen Schadenersatzfor- derungen der Eigentümer der benachbarten Grundstücke bzw. der Privatkläger konfrontiert. Allein schon im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung im Februar 2021 sol- len sich die bisherigen (unvollständigen) Sanierungsmassnahmen auf einen Betrag von schätzungsweise rund CHF 220'000.00 belaufen haben (amtliche Akten pag. 13). Dass die Privatkläger ihre Zivilklagen auf dem Zivilweg und nicht im Straf- verfahren verfolgen (wollen), ändert nichts daran, dass mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen die Streitsache für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Ein strafrechtliches Urteil vermag sehr wohl Auswirkungen auf einen Zivilpro- zess zu haben. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurtei- lung hohe Bussen gedroht hätten (bis zu CHF 40'000.00 gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG; bis zu CHF 20'000.00 gemäss Art. 29 Abs. 1 KGSchG). Die Bedeutung der Streitsache ist somit als leicht überdurchschnittlich zu bezeichnen. Gleich verhält es sich mit den Schwierigkeiten des Prozesses, auch wenn die Verteidigung nicht massgeblich auf die Beweisführung eingewirkt oder prozessuale Vorkehren getrof- fen und es sich bei den Tatvorwürfen lediglich um Übertretungen gehandelt hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung an, wo- nach es vorliegend durchaus angezeigt war, einen in baurechtlichen Fragen spezi- alisierten Anwalt beizuziehen. Auch die Privatklägerschaft mandatierte einen Rechtsvertreter, der über den Fachanwaltstitel SAV Bau- und Immobilienrecht ver- 10 fügt, und auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden wurde die Fachstelle Umwelt- kriminalität/Arbeitssicherheit mit den polizeilichen Ermittlungen betraut. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, eine Vielzahl an beschuldigten Personen al- lein vermöge eine Streitsache nicht bedeutsam oder komplex zu machen, ist ihr im Grundsatz beizupflichten. Vorliegend verhält es sich aber so, dass gerade allfällige (strafrechtlich relevante) Verantwortlichkeiten zu klären waren. Die Arbeit der Ver- teidigung des Beschwerdeführers konnte sich somit nicht ausschliesslich auf die Rolle ihres Mandanten beschränken und beinhaltete – im Hinblick auf die Beratung und die Vorbereitung der Einvernahmen – auch die Klärung von nicht alltäglichen Fragen hinsichtlich Täterschaft (inkl. allfälliger Garantenstellung) und Teilnahme im Rahmen der spezialgesetzlichen Regelungen gemäss Art. 50 BauG und Art. 29 KGSchG. Aufgrund der ausgewiesenen Spezialisierung darf der «gebotene» Auf- wand der Verteidigung somit höher als der tatsächlich geleistete veranschlagt wer- den, ist doch davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B.________ aufgrund seiner Vorkenntnisse/seines Fachwissens weniger Zeit als ein wenig erfahrener Anwalt benötigt haben dürfte. Der Umstand, dass die rechtlichen Schwierigkeiten und die Bedeutung der Strafsache als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen sind, schlägt sich in der vorliegenden Ausgangslage nicht nur im «gebotenen Aufwand» nieder, sondern darf darüber hinaus auch als erhöhender Faktor berücksichtigt werden. Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV rechtfertigt sich indes nicht. Der Aktenum- fang kann als durchschnittlich bezeichnet werden und fällt somit weder erhöhend noch reduzierend ins Gewicht. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar für die rechtsanwaltliche Tätigkeit in der vom Beschwerdeführer geforderten Höhe, ausmachend einen Betrag von CHF 10'125.00, durchaus als geboten. Hinzu kom- men die unbestritten gebliebenen Auslagen im Betrag von CHF 1'224.80 und die MWST (CHF 873.90). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Dispo- sitivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF12’223.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch eine Entschädigung auszurichten. Rechtsanwalt B.________ machte mit Eingabe vom 5. April 2023 ein Honorar für rechtsanwaltli- che Tätigkeiten in der Höhe von CHF 2'725.00 (d.h. exkl. Auslagen und MWST) geltend. Dies erscheint mit Blick auf den in Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV vorgegeben Tarifrahmen (bis zu CHF 12'500.00) und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien – ungeachtet des äusserst eng begrenzten Gegenstands des Beschwerdeverfahrens – als angemessen, zu- mal sich die Verteidigung aufgrund der fehlerhaften Entschädigungsbemessung erstmals mit den Kriterien gemäss KAG und PKV zu befassen hatte. Die auf der Leistungsübersicht wiedergegebene tatsächlich erbrachte Arbeitszeit (u.a. 4:45 11 Stunden für die Beschwerde und 2 Stunden für die Replik) ist im Hinblick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist somit für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädi- gung von insgesamt CHF 2'994.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 12 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. November 2022 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF12’223.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'994.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (per Kurier) - den Straf- und Zivilklägern, alle v.d. Rechtsanwalt M.________ (per B-Post) Bern, 14. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13