8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind ihnen anteilsmässig, je zur Hälfte, aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihnen auch keine Entschädigung auszurichten. Den Beschuldigten, welche sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c. i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).