Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sowie auch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bestehen keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft aus politischen Gründen nicht gewillt ist, eine Untersuchung durchzuführen oder die Nichtanhandnahme mangels Desinteresse an einer rechtlichen Aufklärung erfolgt ist und dadurch die Würde der Betroffenen verletzt worden ist. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf ein Handeln gegen Treu und Glauben oder die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.