So oder anders ergeben sich mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen aber auch keine Hinweise auf eine fahrlässige Körperverletzung, da die an der Beschwerdeführerin 2 vorgenommene Impfung bzw. allenfalls daraus resultierende Gesundheitsschäden offensichtlich nicht den unverbindlichen Empfehlungen der Beschuldigten zugerechnet werden können. Weiter bestehen aufgrund des fehlenden Impfzwangs keine Hinweise, dass die Empfehlungen der Beschuldigten gegen das Recht auf Leben bzw. das Verbot von Folter verstossen (gemäss Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] oder Art.