Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach nie eine direkte Körperverletzung, sondern lediglich die Anstiftung dazu, angezeigt worden sei (Ziffer 8), scheint es fraglich, ob die Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung überhaupt Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist. So oder anders ergeben sich mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen aber auch keine Hinweise auf eine fahrlässige Körperverletzung, da die an der Beschwerdeführerin 2 vorgenommene Impfung bzw. allenfalls daraus resultierende Gesundheitsschäden offensichtlich nicht den unverbindlichen Empfehlungen der Beschuldigten zugerechnet werden können.