6 handnahme auch im Zusammenhang mit der Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung zu Recht erfolgt. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» liegt folglich nicht vor. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach nie eine direkte Körperverletzung, sondern lediglich die Anstiftung dazu, angezeigt worden sei (Ziffer 8), scheint es fraglich, ob die Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung überhaupt Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist.