Hinweise, dass sich die Beschuldigten durch die Impfempfehlungen wegen Anstiftung zu einer Tötung oder Körperverletzung strafbar gemacht haben, fehlen. Da auch die Anstiftung nur (eventual)vorsätzlich begangen werden kann und die Tat, zu welcher angestiftet wird, eine Vorsatztat sein muss (vgl. WOHLERS, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 24 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen), ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde Fahrlässigkeit insoweit nicht zu prüfen. Folglich ist die Nichtan-