Es kann daher – auch mit Blick auf die Ausführungen zum Amtsmissbrauch – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten den Arzt, der die Impfung bei der Beschwerdeführerin 2 vorgenommen hat, oder das Unternehmen, bei welchem die Beschwerdeführerin 2 angestellt war, dazu aufgerufen hatten, Impfungen gegen den Willen der Bevölkerung bzw. konkreter Personen wie der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen bzw. anzuordnen. Hinweise, dass sich die Beschuldigten durch die Impfempfehlungen wegen Anstiftung zu einer Tötung oder Körperverletzung strafbar gemacht haben, fehlen.