Die Beschuldigten tragen keine Verantwortung dafür, wie ihre Empfehlung in Betrieben umgesetzt wurde. Selbst wenn das Unternehmen, bei welchem die Beschwerdeführerin 2 angestellt war, aufgrund der Impfempfehlung der Beschuldigten ihre Arbeitnehmenden dazu gedrängt haben sollte, sich impfen zu lassen, führt das nicht zur Strafbarkeit der Beschuldigten. Die Beschuldigten nahmen weder Impfungen vor noch wurde die Bevölkerung durch die Empfehlung zur Impfung verpflichtet, da sie, wie erwähnt, Empfehlungen abgegeben und keinen Impfzwang angeordnet hatten.