Die Haupttat ist vorliegend die Impfung. Diese ist nur dann vorsätzlich, tatbestandsmässig und rechtswidrig, wenn sie entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt war. Zwar macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie sei faktisch durch ihren Arbeitgeber zur Impfung gezwungen worden. Aber selbst wenn Hinweise für ein nötigendes Verhalten des Arbeitgebers vorliegen würden, könnte dessen Verhalten nicht den Beschuldigten zugerechnet werden. Die Beschuldigten tragen keine Verantwortung dafür, wie ihre Empfehlung in Betrieben umgesetzt wurde.