6. Ad Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung Voraussetzung für die Strafbarkeit der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist das Vorliegen einer Haupttat. Die vom Anstifter gewünschte Tat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein (vgl. WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 2 f. zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen sowie DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 24 StGB). Die Haupttat ist vorliegend die Impfung.